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Erlass für Miet- Pacht- Konzessionszins

Landesgesetz Nr. 9/2020 - Erlass für Miet- Pacht- Konzessionszins

Das Landesgesetz Nr. 9/2020 wurde (mit LG Nr.5/2021) dahingehend geändert, dass der Erlass für Miet- Pacht- Konzessionszins usw. aufgrund der COVID-Maßnahmen auch für das Jahr 2021 möglich ist.

Art. 10 „Mieten für gewerbliche Nutzungen während des epidemiologischen COVID-19-Notstands“:

Um die wirtschaftliche Erholung von Unternehmen, Wirtschaftsteilnehmern, Vereinen sowie Einzelpersonen zu fördern, können die örtlichen Körperschaften für den Zeitraum von März bis Juni 2020 und für den Zeitraum von Jänner bis Juni 2021, oder auf jeden Fall bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit im Jahre 2020 beziehungsweise im Jahre 2021, deren Einstellung in den Notverordnungen zu COVID-19 vorgesehen ist, auf den Miet- oder Konzessionszins oder andere geschuldete Beträge für die Nutzung von Liegenschaften in ihrem Eigentum verzichten, falls die betroffenen Subjekte einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent im Vergleich zum Umsatz im entsprechenden Zeitraum des Jahres 2019 erlitten haben.