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Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes bei Gefahr im Verzug – Nr. 3/2021 vom 28.01.2021

Rundschreiben

Der Landeshautpmann verordnet, dass folgende Bestimmungen relevant für Eigenverwaltungen B.N.G. mit sofortiger Wirkung angewandt werden, und zwar zusätzlich zu jenen, die bereits in Kraft und mit den folgenden nicht unvereinbar sind:

Für die Zeit des Notstandes können Agrargemeinschaften im Sinne des Landesgesetzes vom 07.01.1959, Nr. 2 und des Landesgesetzes vom 25.08.1966, Nr. 9 sowie die  Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsgüter im Sinne des Landesgesetzes vom 12.06.1980, Nr. 16 - auch in Abweichung von den Satzungsbestimmungen - in digitaler Form oder nach einer vorherigen schriftlichen Befragung, Beschlüsse fassen.

Die Amtsdauer der im Amt befindlichen, kurz vor dem Verfall stehenden oder bereits verfallenen Organe der Komitees für die Verwaltung von Gemeinnutzungsgütern im Sinne des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, ist bis zu jenem Zeitpunkt verlängert, an dem das Abhalten der Wahlen aufgrund der gesundheitlichen Situation im Zusammenhang mit dem epidemiologischen Notstand COVID-19 möglich ist.